| Statuten |
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| Geschrieben von: Administrator |
| Sonntag, 12. Juli 2009 um 13:28 Uhr |
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Art. 1, Name und Sitz Unter dem Namen Radio - Amateurclub HB9AC besteht im Sinne von Art.60 ff des ZGB eine Vereinigung von interessierten Amateurfunkern. Die Vereinigung hat Sitz am Wohnort des Präsidenten.
Art. 2, Zweck Der Zweck des RAC ist die Förderung des Amateurfunks, Tätigkeiten besonders durch:
Als Mitglieder können aufgenommen werden:
Personen die Inhaber eines Fähigkeitsausweises für Radio-Telegraphie oder Radiolephonie sind.
Amateurfunk interessierte Personen.
Passivmitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht.
Art. 4, Aufnahme als Vereinsmitglied.
Das Austrittschreiben ist spätestens 10 Tage vor der GV dem Präsidenten oder einem Vorstandsmitglied per Einschreibebrief zukommen zu lassen. Das Mitglied hat den finanziellen Ansprüchen bis zum Ende des laufenden Vereinsjahres nachzukommen.
Die Generalversammlung findet im zwei Jahresrhythmus statt. Der Vorstand ladet die Mitglieder spätestens drei Wochen vor der GV schriftlich mit Angabe von Ort, Zeit und Traktandenliste ein. Allfällige Anträge sind schriftlich mindestens 10 Tage vor der GV dem Vorstand einzureichen.
Art. 8, Finanzen
Art. 9, Auflösung Die Auflösung kann durch eine 2/3 Mehrheit der an der GV anwesenden stimmberechtigten Mittglieder beschlossen werden. Das Vereinsvermögen ist nach allfälliger Auflösung dem Schweizerischen Verkehrsmuseum in Luzern zu überweisen.
Art. 10, In Krafttretung der Statuten Diese Stauten sind anlässlich der Gründungsversammlung in Münchenstein BL genehmigt worden und treten ab sofort in Kraft.
Gerichtsstand ist der Wohnort des Präsidenten.
Bei allfälligen Problemen der Rechtsauslegung in Bezug des Vereinsrechts gilt das schweizerische OR.
Radio – Amateurclub HB9AC |
RAC HB9AC