Statuten PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Administrator   
Sonntag, 12. Juli 2009 um 13:28 Uhr

Art. 1, Name und Sitz

Unter dem Namen Radio - Amateurclub HB9AC besteht im Sinne von Art.60 ff des ZGB eine Vereinigung von interessierten Amateurfunkern.

Die Vereinigung hat Sitz am Wohnort des Präsidenten.

  

 Art. 2, Zweck

Der Zweck des RAC ist die Förderung des Amateurfunks, Tätigkeiten besonders durch:

  • Aktivierung unserer Klubstation.
  • besonders in den digitalen Betriebsarten.
  • Betreiben einer SSTV Relaisstation.(HB9AC)
  • Teilnahme an Amateurfunk Wettbewerben unter dem vereinseigenem Rufzeichen HB9AC.
  • Pflege des persönlichen Kontaktes und Erfahrungsaustausch.
  • Zusammenarbeit mit anderen gleichgesinnten Vereinen und Organisationen


Art. 3, Mitgliedschaft

Als Mitglieder können aufgenommen werden:

  • Aktivmitglieder

Personen die Inhaber eines Fähigkeitsausweises für Radio-Telegraphie oder Radiolephonie sind.

  • Passivmitglieder

Amateurfunk interessierte Personen.

  

Passivmitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht.

 

Art. 4, Aufnahme als Vereinsmitglied.

  • Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Der Vorstand ist berechtigt Bewerber ohne Grundangaben abzulehnen.


Art. 5, Mitgliedschaft erlischt

  •  Tod
  • Austritt.

Das Austrittschreiben ist spätestens 10 Tage vor der GV dem Präsidenten oder einem Vorstandsmitglied per Einschreibebrief zukommen zu lassen.

Das Mitglied hat den finanziellen Ansprüchen bis zum Ende des laufenden Vereinsjahres nachzukommen.

  • Gegen das Vereinsinteresse verstossen, insbesondere der groben Missachtung von Konzessionsbestimmungen.
  • Vom Vorstand ausgesprochene Ausschlüsse müssen durch die GV mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten bestätigt werden.


Art. 6, Organisation

  • Generalversammlung
  • Vorstand
  • Revisoren

 
Art. 7, Generalversammlung

Die Generalversammlung findet im zwei Jahresrhythmus statt. Der Vorstand ladet die Mitglieder spätestens drei Wochen vor der GV schriftlich mit Angabe von Ort, Zeit und Traktandenliste ein. Allfällige Anträge sind schriftlich mindestens 10 Tage vor der GV dem Vorstand einzureichen.

  • Der Generalversammlung obliegen folgende Kompetenzen:
  • Genehmigung des Protokolls der vormaligen GV.
  • Entgegennahme des Jahresberichts des Präsidenten.
  • Tätigkeitsberichte der Sachbearbeiter.
  • Allfällige Statutenänderungen.
  • Genehmigung des Budgets des Kassiers und des Revisorenberichtes.
  • Aufnahme von Mitgliedern gemäss Art.3 und 4.
  • Ausschluss von Mitgliedern gemäss Art.5, Abs.c/d .
  • Genehmigung der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes.
  • Wahl des Tagespräsidenten (ihm obliegen die Wahlen).
  • Wahl des Präsidenten.
  • Wahl des Vorstandes.
  • Wahl der Revisoren.
  • Anträge des Vorstandes und der Mittglieder z.H.d. GV
  • Diverses Traktanden

 

Art. 8, Finanzen

  • Die Jahresbeiträge werden jeweils an der GV festgelegt. Er beträgt zur Zeit SFr. 50.—
  • Für Verbindlichkeiten des AC haftet nur das Vereinsvermögen.
  • Jede weitere persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
  • Für Schäden welche bei Wettbewerben entstehen haftet die hiefür speziell abgeschlossene  Haftpflichtversicherung.

Art. 9, Auflösung

Die Auflösung kann durch eine 2/3 Mehrheit der an der GV anwesenden stimmberechtigten Mittglieder beschlossen werden. Das Vereinsvermögen ist nach allfälliger Auflösung dem Schweizerischen Verkehrsmuseum in Luzern zu überweisen.

Art. 10, In Krafttretung der Statuten

Diese Stauten sind anlässlich der Gründungsversammlung in Münchenstein BL genehmigt worden und treten ab sofort in Kraft.

 


Art. 11, Gerichtsstand

Gerichtsstand ist der Wohnort des Präsidenten.


Art. 12

Bei allfälligen Problemen der Rechtsauslegung in Bezug des Vereinsrechts gilt das schweizerische OR.

Radio – Amateurclub HB9AC

 
Make Text Bigger Make Text Smaller Reset Text Size

Hauptmenü

Login



Echolink

RAC HB9AC